Die Klägerin kam ihren Pflichten aus dem Werkvertrag nach, indem sie die 55 Fahrzeuge mängelfrei reparierte und diese der Beklagten rechtzeitig zwischen September und Oktober 2020 ablieferte (Klage Rz. 14 f.). Der damit entstandene Werklohnanspruch in der Höhe von Fr. 79'525.70 forderte die Klägerin mittels Rechnung vom 30. Oktober 2020 (KB 5) bei der Beklagten ein.