3.3. Würdigung Es ist vorliegend unbestritten, dass die Parteien einen Vertrag über die Reparatur von Hagelschäden an 55 Fahrzeugen der Beklagten zu einem pauschalen Preis von Fr. 79'525.70 geschlossen haben. Es ist damit vom Bestehen eines Werkvertrags mit einer festen Vergütung i.S.v. Art. 373 Abs. 1 OR auszugehen.