Ist die Vergütung hingegen nicht auf die Teillieferungen ausgerichtet, so wird die gesamte Vergütung erst bei der Ablieferung des letzten Werkteils fällig.6 Die Ablieferung des vollendeten Werkes bewirkt somit gemäss dispositivem Recht die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs.7 Den Unternehmer trifft daher eine Vorleistungspflicht im Umfang der gesamten Werkherstellung – erst Arbeit, dann Lohn.8