Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen (Art. 372 Abs. 1 OR). Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat die Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen (Art. 372 Abs. 2 OR). Ist die Vergütung hingegen nicht auf die Teillieferungen ausgerichtet, so wird die gesamte Vergütung erst bei der Ablieferung des letzten Werkteils fällig.6