3.2. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Die Herstellung eines Werks kann nicht nur darin bestehen, eine neue Sache zu schaffen, sondern auch darin, eine bestehende Sache umzuändern, zu vergrössern, zu verbessern, zu renovieren oder ihr neue Eigenschaften zu verleihen.