nach erfolgter Reparatur abgeliefert bzw. diese wurden von der Beklagten abgeholt (Klage Rz. 14 f.). Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt eine Mängelrüge erhoben und die Reparaturarbeiten bzw. dessen Ergebnis damit genehmigt (Klage Rz. 16). Nachdem die Beklagte am 14. Oktober 2020 eine Teilzahlung über Fr. 30'000.00 und am 10. September 2021 eine weitere Teilzahlung über Fr. 10'000.00 geleistet habe, sei der Restbetrag in der Höhe von Fr. 39'525.70 nicht beglichen worden (Klage Rz. 18 f.; KB 6 und 7).