1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin die Reparaturarbeiten als charakteristische Leistung in S._____ (AG) erbracht hat, so dass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist.