6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident der Beklagten mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 das Doppel der Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihr Frist bis zum 18. November 2022 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. 6.3. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 21. November 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säum- -4-