6. 6.1. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis zum 14. Oktober 2022 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'661.55. Da die Klägerin am 14. Oktober 2022 ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht hatte, verlängerte der Vizepräsident des Handelsgerichts die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 bis zum 24. Oktober 2022.