Als Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe für die Beklagte die Reparaturarbeiten pünktlich und mängelfrei ausgeführt und ihr die Fahrzeuge nach erfolgter Reparatur abgeliefert. Der Restbetrag von Fr. 39'525.70 für die Reparaturarbeiten wurde von der Beklagten jedoch nicht beglichen. Die Klägerin habe daher einen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bezahlung dieses noch offenen Betrags und die Beseitigung des Rechtsvorschlags.