2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten in der Höhe von 103.30 zu bezahlen; 3. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 1. April 2022 gegen den Zahlungsbefehl Nr. D._____ des Betreibungsamts C._____ vom 25. März 2022 zu beseitigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MSWT zu Lasten der Beklagten."