3.2. Die Klägerin führte die Reparaturarbeiten aus und lieferte die reparierten Fahrzeuge jeweils nach erfolgter Reparatur bei der Beklagten ab (Klage Rz. 14 f.). 3.3. Die Beklagte hat am 14. Oktober 2020 eine erste Teilzahlung über Fr. 30'000.00 und am 10. September 2021 eine weitere Teilzahlung über Fr. 10'000.00 geleistet (Klage Rz. 18; KB 6 und 7). Die Restschuld in der Höhe von Fr. 39'525.70 wurde von der Beklagten bislang nicht bezahlt (Klage Rz. 19).