% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte ausweislich des UID-Registers nach wie vor mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist.24 Demgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 10'592.50 zu bezahlen. 24 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.3. - 24 -