Zudem nahm sie an der Hauptverhandlung auch nicht teil. Es ist daher keine Erhöhung der Parteientschädigung für die zweite Verhandlung zu gewähren. Hinzuzurechnen ist indessen eine Auslagenpauschale in Höhe von praxisgemäss 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beklagte ausweislich des UID-Registers nach wie vor mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist.24