Gestützt auf § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwT rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung aufgrund des doppelten Schriftenwechsels um 20 % auf Fr. 10'284.00 zu erhöhen. An und für sich würde sich zudem eine weitere Erhöhung der Parteientschädigung rechtfertigen, da zwei Verhandlungen stattgefunden haben. Allerdings war die Beklagte im Zeitpunkt der zweiten Verhandlung (der Hauptverhandlung) nicht mehr anwaltlich vertreten. Zudem nahm sie an der Hauptverhandlung auch nicht teil.