ZPO ausgehend von einer gestützt auf den Streitwert (Fr. 50'000.00) zu bestimmenden Grundentschädigung in Höhe von Fr. 8'570.00 (Fr. 4'070.00 + 9,0 % des Streitwertes [Fr. 4'500.00]). Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Gestützt auf § 6 Abs. 1 und Abs. 3