Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss Fr. 4'290.00 (Fr. 1'290.00 + 6,0 % des Streitwertes [Fr. 3'000.00]). Eine Erhöhung bzw. Reduktion des Grundansatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet.