wollte die Klägerin anfechten und diesen umschrieb sie in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 durch die Nennung der Namen der Gesuchsteller. Aufgrund des Rechtsbegehrens Ziff. 2 wird klar, dass sie den Beschluss aber nur insoweit anfechten wollte, als er sie betrifft. Demgemäss ist von einem Streitwert von Fr. 50'000.00 auszugehen.