Der beklagtischen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung.23 Vorliegend ist das Rechtsbegehren Ziff. 1 offenkundig mit Rechtsbegehren Ziff. 2 verknüpft, mit welchem die Klägerin verlangte, ihr seien 6 Stammanteile (d.h. 3% des Stammkapitals) zu übertragen. Dass in Rechtsbegehren Ziff.