_, F._____ und der Klägerin vom 6. Juli 2022 um Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen der Beklagten abgelehnt worden sein, ungerechtfertigt sei. Daraus ergebe sich, dass nach der Darstellung der Klägerin Gegenstand der Klage nicht nur die Übertragung der Stammanteile an die Beklagte, sondern auch die Übertragung der Stammanteile an die Privatpersonen F._____, G._____ und E._____ sei. Entsprechend sei von einem Streitwert von Fr. 250'000.00 (bzw. dem Wert von 15% der Stammanteile der Beklagten auszugehen; Antwort Rz. 7 f.).