Sie ist jedoch der Auffassung, die Klägerin habe in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage verlangt, dass festzustellen sei, dass der Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022, in welchem das Gesuch von E._____, G._____, F._____ und der Klägerin vom 6. Juli 2022 um Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen der Beklagten abgelehnt worden sein, ungerechtfertigt sei.