Vorliegend lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme. Die Klägerin beziffert den Streitwert der Klage ausgehend von der Bestimmung des Werts der von ihr eingeklagten Übertragung von 3% der Stammanteile der Beklagten gemäss LOI (KB 4) auf Fr. 50'000.00 (Klage Rz. 4). Die Beklagte bestimmt den Streitwert ebenfalls gemäss der Bewertung der Stammanteile im LOI (KB 4). Sie ist jedoch der Auffassung, die Klägerin habe in ihrem Rechtsbegehren Ziff.