Es ist deshalb jedenfalls nicht ohne weiteres einsichtig, inwiefern der Beklagten eine Verletzung des LOI vorgeworfen werden könnte. Allfällige Ansprüche dürften sich vermutungsweise auch hier gegen C._____ und D._____ richten. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden, da die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine solchen vertraglichen Ansprüche geltend macht. 4.5. Fazit Die Klage erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.