Daran ändert vorliegend auch nichts, dass die Beklagte ebenfalls Partei des LOI ist. Denn dieser Umstand vermittelte der Klägerin ebenfalls keinen gesellschaftsrechtlichen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Juli 2022, sondern höchstens einen vertraglichen Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beklagte naturgemäss keinen Einfluss darauf hat, wie ihre Gesellschafter anlässlich ihrer Gesellschafterversammlungen abstimmen. Es ist deshalb jedenfalls nicht ohne weiteres einsichtig, inwiefern der Beklagten eine Verletzung des LOI vorgeworfen werden könnte.