Während sich der Veräusserer gegen die Willkür seiner Mitgesellschafter immerhin insoweit schützen kann, als ihm unter Umständen ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund zusteht (Art. 786 Abs. 3 OR), ist der Erwerber der Willkür der Gesellschafter – auch des Verkäufers, der es sich anders überlegt hat – gewissermassen ausgeliefert.