Die Stammanteile waren vorliegend gesetzlich vinkuliert und die Gesellschafterversammlung durfte im Einklang mit den entsprechenden korporationsrechtlichen Normen die Stammanteilsübertragung ohne Angaben von Gründen verweigern. Die gesetzliche Regelung zur GmbH bringt es mit sich, dass die Gesellschafter bei ihrem Beschluss vollkommen frei sind und eine Übertragung von Stammanteilen eben auch aus "unsachlichen" Gründen verweigern können. Das kann unter Umständen für die Erwerber zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, ist aber der personalistischen Konzeption der GmbH geschuldet, die sich unter anderem durch ein restriktives Regime für die Übertragung von Stammanteilen auszeichnet.