Die Verletzung solcher ausserhalb des Gesellschaftsrechts eingegangener vertraglicher Vereinbarungen kann die Klägerin vielmehr nur gegenüber C._____ und D._____ geltend machen. Ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte besteht nicht. Die Rechtmässigkeit des Beschlusses ist in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ausschliesslich an den Statuten zu messen. In diesem Lichte betrachtet ist der Beschluss nicht zu beanstanden. Die Stammanteile waren vorliegend gesetzlich vinkuliert und die Gesellschafterversammlung durfte im Einklang mit den entsprechenden korporationsrechtlichen Normen die Stammanteilsübertragung ohne Angaben von Gründen verweigern.