Die Tatsache, dass die beiden Gesellschafter möglicherweise aufgrund einer von ihnen eingegangenen Vereinbarung mit der Klägerin sowie F._____, E._____ und G._____ verpflichtet gewesen wären, für eine Stammanteilsübertragung zu stimmen, führt nicht dazu, dass das Nichteinhalten dieser Verpflichtung zu gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen führen würde. 22 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE (Fn. 8), § 16 N. 983; GERMANN (Fn. 21), § 4 N. 131 ff. - 21 -