gemäss dem LOI (KB 4) und der Abtretungsvereinbarung (KB 7) verpflichtet gewesen wären, als Gesellschafter der Beklagten für die Übertragung der Stammanteile zu stimmen – was hier offengelassen werden kann – macht dies ihre (gegenteilige) Stimmabgabe nicht unzulässig. Es verhält sich hier nicht anders als bei einem Gesellschafterbindungsvertrag. Die Tatsache, dass die beiden Gesellschafter möglicherweise aufgrund einer von ihnen eingegangenen Vereinbarung mit der Klägerin sowie F._____, E._____ und G.___