Mit diesem Argument verkennt die Klägerin, dass ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten von C._____ und D._____ bei der Stimmabgabe anlässlich der Gesellschafterversammlung nicht der Beklagten zum Nachteil gereicht. Selbst wenn C._____ und D._____ gemäss dem LOI (KB 4) und der Abtretungsvereinbarung (KB 7) verpflichtet gewesen wären, als Gesellschafter der Beklagten für die Übertragung der Stammanteile zu stimmen – was hier offengelassen werden kann – macht dies ihre (gegenteilige) Stimmabgabe nicht unzulässig.