4.4. Würdigung Die im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022 (KB 13) geltenden Statuten (KB 16) sahen in Art. 6 keine von Art. 786 Abs. 1 OR abweichende Vorschrift vor. Demgemäss waren die Stammanteile der Beklagten sog. gesetzlich vinkuliert. Entsprechend konnte die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Übertragung von Stammanteilen ohne Angabe von Gründen verweigern.