wenn er dies aufgrund einer in einem Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrag enthaltenen Stimmrechtsvereinbarung so nicht dürfte, er also anders abgestimmt hat, als dies vertraglich ausserhalb der Statuten vereinbart worden ist. Die übrigen Vertragsparteien können in einem solchen Fall lediglich die sich aus der Verletzung des Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsvertrags ergebenden Rechte gegenüber dem den Vertrag verletzenden Gesellschafter geltend machen, also bspw. auf Real-(Erfüllung) des