Obwohl es bei der GmbH an sich grundsätzlich möglich ist, den Gesellschaftern durch die Statuten weitere Pflichten aufzuerlegen, werden von den Gesellschaftern dennoch – wie bei Aktiengesellschaften – regelmässig zusätzliche Vereinbarungen ausserhalb der Statuten der GmbH getroffen (bei der GmbH als Gesellschafterbindungsverträge bezeichnet).21 Aktionärs- bzw. Gesellschafterbindungsverträge gelten aber nur unter den Beteiligten und entfalten auf korporationsrechtlicher Ebene keine Wirkung.