Aufgrund des Verbots, den Aktionären statutarisch weitere Pflichten als die Liberierungspflicht aufzuerlegen, behilft man sich im Aktienrecht mit sog. Aktionärsbindungsverträgen zwischen den Aktionären. In solchen Aktionärsbindungsverträgen werden etwa Stimmbindungsvereinbarungen oder gegenseitig Kaufs- und Vorkaufsrechte eingeräumt.20