Demgegenüber bestehen bei der GmbH schon von Gesetzes wegen weitere Pflichten der Gesellschafter (namentlich Treuepflichten und ein Konkurrenzverbot) und es kann statutarisch ein Konzept umgesetzt werden, das präzise auf die (persönlichen) Bedürfnisse der Beteiligten ausgerichtet ist.19 Aufgrund des Verbots, den Aktionären statutarisch weitere Pflichten als die Liberierungspflicht aufzuerlegen, behilft man sich im Aktienrecht mit sog. Aktionärsbindungsverträgen zwischen den Aktionären.