Bei der Aktiengesellschaft ist es untersagt, dem Aktionär weitere Pflichten als die Pflicht zur Liberierung der Aktien aufzuerlegen (Art. 680 Abs. 1 OR). Demgegenüber bestehen bei der GmbH schon von Gesetzes wegen weitere Pflichten der Gesellschafter (namentlich Treuepflichten und ein Konkurrenzverbot) und es kann statutarisch ein Konzept umgesetzt werden, das präzise auf die (persönlichen) Bedürfnisse der Beteiligten ausgerichtet ist.19