787 Abs. 2 OR). Der Beschluss ist – falls statutarisch nichts anderes vorgesehen ist – mit der absoluten Mehrheit des Stammkapitals und zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fassen (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 4 OR).17 Verweigert die Gesellschaft ihre Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen, so bleibt das Übertragungsgeschäft mangels Eintritts der Suspensivbedingung unwirksam und es muss eine Rückabwicklung stattfinden, soweit es bereits vollzogen ist.18