dergestalt transparente statutarische Vinkulierungsordnung, kann der Gesuchsteller, dessen Gesuch um Zustimmung zur Abtretung unrechtmässig abgelehnt wurde, die Stammanteilsübertragung beim Gericht klageweise durchsetzen, wenn ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch der Gesellschafter vorliegt.16 Dem Veräusserer bleibt als Ausweg zudem gegebenenfalls auch hier der Austritt aus wichtigem Grund (Art. 786 Abs. 3 OR).