4 OR). Viertens besteht die Möglichkeit, in den Statuten vorzusehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten durch den Erwerber zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Enthalten die Statuten eine