2 OR). Zweitens können die Statuten vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Drittens können die Statuten die Abtretung ganz ausschliessen (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 4 OR).