Ferner können die Stammanteile aber auch abweichend vom Gesetz einer sog. "statutarischen Vinkulierung"15 unterliegen, wobei das Gesetz vier verschiedene Varianten vorsieht: Erstens können in den Statuten die Gründe, welche eine Ablehnung der Stammanteilsübertragung rechtfertigen, (abschliessend) festgelegt werden (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 2 OR).