Als Alternative zur gesetzlichen Regelung können die Statuten gemäss Art. 786 Abs. 2 OR eine abweichende Ordnung der Vinkulierung vorsehen. So können die Statuten vorsehen, dass auf das Erfordernis zur Zustimmung zur Abtretung ganz verzichtet wird (Art. 786 Abs. 2 Ziff. 1 OR), die Stammanteile also gar nicht vinkuliert sind. Ferner können die Stammanteile aber auch abweichend vom Gesetz einer sog. "statutarischen Vinkulierung"15 unterliegen, wobei das Gesetz vier verschiedene Varianten vorsieht: