Diese als "gesetzliche Vinkulierung"11 bezeichnete Regelung rechtfertigt sich aufgrund der personenbezogenen Natur der GmbH. Der Erwerber, dessen Gesuch abgelehnt wird, hat aufgrund dieser Vorschrift auch keinen Anspruch auf Begründung der Ablehnung durch die Gesellschafterversammlung.12 Gegen die Willkür der anderen Gesellschafter schützt allenfalls das (statutarisch nicht ausschliessbare)13 Recht auf Austritt (Art. 786 Abs. 3 OR) oder das Recht auf Auflösung aus wichtigem Grund.