4.3. Rechtliches Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von GrĂ¼nden verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR). Diese als "gesetzliche Vinkulierung"11 bezeichnete Regelung rechtfertigt sich aufgrund der personenbezogenen Natur der GmbH.