vor. Zudem behaupte die Klägerin unter Verweis auf Art. 788 Abs. 1 OR, die Abtretung der Stammanteile erlange Rechtswirksamkeit und erfolge im Zeitpunkt des gerichtlichen Urteils ohne Zustimmung der Gesellschafter. Art. 788 Abs. 1 OR beziehe sich jedoch auf die besonderen Erwerbsarten (Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung nach SchKG) und sei daher vorliegend nicht anwendbar (Antwort Rz. 70 ff.).