Da sich im Gesellschaftsrecht keine gesetzliche Regelung zu einem "Verbot einer ungerechtfertigten Zustimmungsverweigerung" finden lasse, stütze sich die Klägerin auf eine Verletzung von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB. Es liege jedoch keine Verletzung von Treu und Glauben - 18 -