Beide Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Übertragung sei abgelehnt worden, weil die Klägerin und die Privatpersonen ihre Leistungen nicht (vollständig) erbracht hätten und diese Leistungen zusätzlich entgegen der ursprünglichen Absicht bei einer Kapitalerhöhung nicht hätten liberiert werden können. Überdies sei die Vinkulierung in den Statuten nicht beschränkt worden (Antwort Rz. 64 ff.).