Die Abtretung von Stammanteilen bedürfe der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung könne die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern (Art. 786 Abs. 1 OR; Art. 6 der Statuten; KB 14). Ein solcher Beschluss könne nur ungerechtfertigt sein, wenn die Statuten eine transparente statutarische Vinkulierungsordnung enthielten und ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch – also ein Verhalten, das absolut unvereinbar mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sei – vorliege. Beide Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt.