Darüber hinaus könnten bestimmte in der Absichtserklärung vorgesehene Leistungen entgegen der ursprünglichen Absicht nicht im Rahmen der Erhöhung des Gesellschaftskapitals als Sacheinlage liberiert werden. Dementsprechend verfügten weder die Klägerin noch die genannten Privatpersonen über ein "schutzwürdiges Interesse am Vollzug der Stammanteilsübertragungen". Im Gegenteil seien vielmehr die Beklagte und ihre Gesellschafter durch die Klägerin und die Privatpersonen enttäuscht worden. Der Auffassung der Klägerin, die Abtretung der Stammanteile sei durch den Abschluss der Abtretungsvereinbarung erfolgt, stehe Ziff. 3 derselben entgegen.