4.2.2. Beklagte Die Beklagte führt zusammengefasst aus, es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, die Übertragung der Stammanteile abzulehnen, von der Gesellschafterversammlung als Organ der Beklagten gefällt worden sei und nicht von den Gesellschaftern. Zudem hätten die Klägerin sowie die Privatpersonen F._____, E._____ und G._____ die in der Absichtserklärung aufgeführten Leistungen nicht bzw. jedenfalls nicht vollständig erbracht. Darüber hinaus könnten bestimmte in der Absichtserklärung vorgesehene Leistungen entgegen der ursprünglichen Absicht nicht im Rahmen der Erhöhung des Gesellschaftskapitals als Sacheinlage liberiert werden.